Führungszeugnis
Grundsätzlich müssen alle, die beruflich mit Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen arbeiten, ihrem Arbeitgeber alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das gilt für Lehrer und Erzieher ebenso wie für Pastoral-, Gemeinde-, Dekanats-, Jugend- und Bildungsreferent oder Priester. Zudem gibt es Tätigkeiten, für die neben- oder ehrenamtliche Personen ab 14 Jahren in jedem Fall ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Dazu gehören:
- Leitung einer regelmäßigen Gruppenstunde mit Kindern und / oder Jugendlichen (mindestens alle zwei Monate oder häufiger und auf Dauer angelegt)
- Tätigkeiten, die mindestens eine Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen (Betreuer und Küchenpersonal)
- Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen
- Tätigkeiten, die Einzelarbeit, vergleichbar mit Einzelunterricht, beinhalten
- Tätigkeiten, die allein, d. h. nicht im Team durchgeführt werden
- Tätigkeiten, die in privaten Räumen stattfinden.
Tätigkeiten, die dadurch nicht abgedeckt sind, können mit einem einfachen Schema geprüft werden (Prüfschema Dekanat Bruchsaal, angelehnt an die Arbeitshilfe des BDKJ Diözese Trier, S.22, überarbeitet für das Dekanat Bruchsal)
Vorgehen / Zuständigkeiten: Wer macht was?
Die Verantwortung dafür, dass Personen ein Führungszeugnis vorlegen, liegt bei der Stelle, die die Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen hat. Für den Fall der Kirchengemeinde gilt: Der Pfarrer kann jemanden aus dem Pastoralteam delegieren, der sich als Fachmann um die Einsichtnahme kümmert (im Folgenden „zuständiger Mitarbeiter“ genannt). Dieser zuständige Mitarbeiter wird der Verrechnungsstelle gegenüber klar benannt.
Die Einsichtnahme verläuft wie folgt: Der zuständige Mitarbeiter prüft, wer ein Führungszeugnis braucht. Er dokumentiert die entsprechenden Namen in einer Liste. Der zuständige Mitarbeiter informiert die entsprechende Person direkt, über Kollegen oder schriftlich, stellt ihr eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung aus und lässt ihr die Bescheinigung zusammen mit einem an die Verrechnungsstelle adressierten und im Pfarrbüro vorfrankierten Briefumschlag zukommen und lässt ihr das Infoheft über die Präventionsarbeit im Dekanat Bruchsal zukommen und händigt ihr eine genaue Anleitung aus, was sie tun muss. Die entsprechende Person beantragt beim zuständigen Einwohnermeldeamt das erweiterte Führungszeugnis. Durch die Bescheinigung für die Gebührenbefreiung kostet dieses nichts. Die Person bekommt das Führungszeugnis per Post zugeschickt. Die entsprechende Person steckt das zugestellte Führungszeugnis in einen separaten Umschlag und schickt diesen in dem besagten zweiten vorfrankierten und voradressierten Umschlag an die Verrechnungsstelle Bruchsal. Die Verrechnungsstelle prüft die relevanten Paragrafen des Führungszeugnisses und schickt es an die betreffende Person zurück. Sie dokumentiert das Ergebnis und informiert den zuständigen Mitarbeiter vor Ort, ob einer (weiteren) Tätigkeit der Person etwas entgegensteht oder nicht. Der zuständige Mitarbeiter in der Kirchengemeinde vermerkt das Ergebnis in der Liste vor Ort und wiederholt den Vorgang spätestens nach fünf Jahren oder nach einer längeren Unterbrechung der Arbeit mit Schutzbefohlenen. Aus Datenschutzgründen führt er eine zweite Liste, in der er die Unterzeichnung der Erklärungen zum grenzachtenden Umgang dokumentiert.
Alle Personen, besonders die Mitarbeiter der Verrechnungsstelle Bruchsal, müssen die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen streng einhalten! Diese sind im § 72a Abs 5 geregelt (vgl. Anhang). Die Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, dürfen mit keinem über die Führungszeugnisse sprechen und kennen die Personen vor Ort in der Regel nicht.
Was, wenn im Führungszeugnis noch anderes steht?
Theoretisch kann es sein, dass im erweiterten Führungszeugnis Delikte stehen, die nichts mit dem Thema Sexualität, übergriffigem Verhalten oder (sexuellen) Grenzverletzungen in engerem Sinn zu tun haben. Alkohol am Steuer, Drogendelikte oder Ähnliches. Wer erfährt davon? Das ist aus rechtlicher Sicht ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich dürfen Verurteilungen zu anderen Straftaten nicht beachtet werden. Aber was ist mit Straftaten, die ebenfalls Rückschlüsse auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Schutzbefohlenen haben? Was ist zum Beispiel mit einer Verurteilung wegen Alkohol am Steuer bei jemanden, der mit Schutzbefohlenen ins Ferienlager fährt und dabei selbst hinterm Steuer sitzt? Dafür gibt es in Freiburg eine Schlichtungsstelle, die solche Fälle jeweils einzeln anschaut und entscheidet. Die zuständige Person in der Verrechnungsstelle muss dann dort anfragen, ob sie den jeweiligen Eintrag melden darf, soll und muss; oder eben nicht.
nicolet.alef@allerheiligen-ka.de
Kirchliche Präventionsfachkraft der Erzdiözese Freiburg
nicolet.alef@ordinariat-freiburg.de
01590 4595909